Satzung

4.Fassung                                              

 

§ 1

 Name und Sitz des Vereins

 

(1)Der Verein führt den Namen Tennis-Verein-Teterow und hat seinen Sitz in  

      Teterow, Landkreis Rostock.

(2)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(3)Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz   

     „eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V“.

 

  § 2

  Zweck des Vereins

 

(1)Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports in der  

      Stadt Teterow.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie  

      eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet

      werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des  

      Vereins.

(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft

     fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt

     werden.

(5) Der TVT ist politisch und weltanschaulich neutral.

(6)Der Tennisverein mit Sitz in 17166 Teterow verfolgt ausschließlich und

      unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

      „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.

 

                                                              

 § 3

Geschäftsjahr

 

(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 § 4

 Mitgliedschaft

 

(1)Der Verein besteht aus:        a. aktiven Mitgliedern

                                            b. jugendlichen Mitgliedern

                                            c. passiven Mitgliedern.

                                            d. Ehrenmitglieder

                         

  • 2 –

 

(2)Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr am 01. Januar des betreffenden      

      Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, ist jugendliches Mitglied.     

 

                                                             

  § 5

 Aufnahmeverfahren

 

(1)Die Aufnahme in den Verein kann auf Antrag jederzeit erfolgen. Der Antrag

      muss schriftlich eingereicht werden.  Mit der Unterschrift erkennt der

      Antragsteller die Satzung an.

(2)Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der

      Nichtaufnahme wird dem Antragsteller oder von ihm bestellten

      Vereinsmitglied als Vertreter vom Vorstand vor der Beschlussfassung

      Gelegenheit zur Anhörung gegeben.

(3)Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder

     oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht

     haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

 

 

 § 6

 Recht und Pflichten der Mitglieder

 

(1)Die aktiven Mitglieder haben das Recht;

  1. auf Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung
  2. zur Benutzung der Spielplätze, der Spielgeräte und des übrigen Inventars des Vereins
  3. zur Teilnahme an allen geselligen Veranstaltungen des Vereins.

 

                                                

(2)Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht;

  1. auf Sitz in der Mitgliederversammlung; sie können Anträge stellen
  2. zur Benutzung der Spielplätze, der Spielgeräte und des übrigen Inventars des Vereins.

(3( Die passiven Mitglieder haben das Recht;

  1. auf Sitz und Stimme in den Mitgliederversammlungen

                                              b.   zur Teilnahme an den geselligen Veranstaltungen.

                                                              - 3 –

 

(4)Die Ehrenmitglieder haben das Recht;

                                              a. auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen

                                              b. zur Teilnahme an den Veranstaltungen

                                              c. zur Nutzung der Tennisplätze

(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die fälligen Beiträge rechtzeitig zu       

      entrichten und sich an die Beschlüsse des Vorstandes und der          

      Mitgliederversammlung zu halten.

(6) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine von der

    Mitgliederversammlung festzusetzende Anzahl von Arbeitsstunden zur  

    Unterhaltung der Sportanlagen zu leisten. Für jede nichtgeleistete

    Arbeitsstunde ist ein durch die Mitgliederversammlung jährlich

    festzusetzender Betrag zu entrichten. Die Vorstandsarbeit ist auf diese

    Verpflichtung anzurechnen.

 

 § 7

 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)Die Mitgliedschaft ist beendet durch:                            

                               a. Austritt

     b. Ausschluss aus dem Verein

                                                c. Tod

 

(2)Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes  möglich.  

(3)Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein

      Mitglied durch sein Verhalten gegenüber den Vereinsmitgliedern argen

      Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig

      schädigt. In diesem Falle muss dem Mitglied oder einem von ihm bestellten

      Vereinsmitglied als Vertreter vom Vorstand vor der Beschlussfassung über

      die Ausschließung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.     

(4)Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz          

      mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragszahlung nicht   

      nachkommt.

(5)Nach Beendigung der Mitgliedschaft können gezahlte Beiträge nicht

      zurückgefordert werden.   

(6)Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen und

      keinen Erstattungsanspruch.

 

                                                                         

 

  • 4

 § 8

Beiträge

 

(1)Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind, soweit

     nicht anders mit dem Vorstand vereinbart, zu Beginn eines Kalenderjahres

     (bis spätestens 01.05.) zu zahlen.

 

 § 9

Organe des Vereins

 

(1)Der Vorstand.

(2)Die Mitgliederversammlung.

 

§10

Der Vorstand

 

(1)Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:

  1. 1. Vorsitzender
  2.  seinem Stellvertreter
  3.  dem Sportwart
  4. Kassenwart
  5. Jugendwart
  6. Schriftführer

       

(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der

      1.Vorsitzende oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen   

      Vorstandsmitglied berechtigt.

(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl

      ist zulässig.

(4)Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.

(5) Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln Abstimmung durch

      das Handzeichen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

 (6)Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins,

      soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die  

      Aufsicht über die Plätze und leitet die sportlichen Veranstaltungen des

      Vereins.

(7)Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.

 

 

 

                                                          - 5 -

(8)Die Vorstandssitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, wenn dieser      

      verhindert ist, durch seinen Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen  von  

      mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung  

      anzuberaumen.

(9)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder

     anwesend sind.

(10)Der Vorstand entscheidet, soweit diese Satzung nicht etwas anderes 

bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet

die Stimme des Vorsitzenden.

(11) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das    

        laufende Geschäftsjahr vor.

(12)Der Vorstand erlässt eine verbindliche Spiel- und Hausordnung.

 

§ 11

Vorsitzende/r/Stellvertreter/in

 

(1) Der Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft die  die Vorstandssitzungen ein.

(2) Der Vorsitzende hat die Verpflichtung, über alle Interessen des Vereins zu

      wachen und ihn nach außen zu vertreten. Er hat der  

      Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.

(3) Im Falle der Verhinderung tritt an seiner Stelle der stellvertretende    

      Vorsitzende.

 

 

 § 12

 Sportwart/in

 

(1)Der Sportwart regelt und organisiert den gesamten Spielbetrieb des Tennisvereins.

 

 § 13

Kassenwart/in

 

Der Kassenwart/die Kassenwartin hat folgende Aufgaben:

(1) Führung der Vereinskasse

(2)Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs

(3)Berichte über Finanz und Vermögenslage

(4)Erstellung der Steuererklärung

(5)Einnahmen und Ausgabenverwaltung

                                                         

 

             6  -

             

(6)Verantwortung für die Buchführung

(7)Buchungen der Beiträge und Kontrolle ausstehender Beiträge

 

§14

Jugendwart

 

(1)Interessenvertretung der Jugendlichen

 

§ 15

Schriftführer/in

 

(1)Protokollführung bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen

(2)Erledigung der laufenden Korrespondenz, Erstellung von Statistiken und

     Meldungen

 

                                               

§ 16

Die Mitgliederversammlung

     

(1)In jedem Geschäftsjahr findet bis spätestens 31.März eine

      Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem

      Stellvertreter einberufen.

(2)Der Vorsitzender bzw. Stellvertreter leitet die Versammlungen oder benennt

      einen Versammlungsleiter.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung

      einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen

      entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen.

(4) Die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.

(5)Die Einberufung der Versammlung einschließlich Tagesordnung muss

      mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. Dieses erfolgt auf der

      Internetseite des Vereins und durch Aushang auf dem Vereinsgelände.

(6)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist

      beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

(7) Auf allen Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher

      Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht anders in dieser Satzung

      ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als

      abgelehnt.

(8)Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder, nicht die

                                                         - 7 –

    

      Jugendlichen und Ehrenmitglieder.

(9) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.

      Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintragung in das vom  

      Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnete Protokoll.

(10)Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören  

        insbesondere:

  1. Jahresbericht
  2. Genehmigung der Jahresrechnung
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
  5. Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr
  6. Abänderung der Satzung. Dieser Bedarf einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  7. Festsetzung der Monatsbeiträge
  8. Beschlussfassung über sonstige Anträge des Vorstandes und der Vereinsmitglieder.

 

 

 § 17

Gäste

 

(1)Personen, die sich nur vorübergehend in Teterow und Umgebung aufhalten,

      können auf Antrag eines Vereinsmitgliedes gegen Entrichtung eines jeweils

      vom Vorstand festzusetzenden Beitrages auf den Plätzen des Vereins

     spielen, sowie an den geselligen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.

(2) Die Genehmigung hierzu erteilt der Vorstand, sie ist jederzeit widerruflich.

 

 

§ 18

Auflösung des Vereins

 

(1)Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung einer einfachen

      Mehrheit von allen aktiven und passiven Mitgliedern erfolgen.

(2)Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das

      Vereinsregister anzumelden.

(3)Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das  

      Vermögen des Vereins an die Stadt Teterow, die es unmittelbar und    

      ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu   

  • 8 –

 

      verwenden hat.

 

§ 19

Besondere Bestimmungen

 

(1)Wenn der Tennisverein einem Landes- oder Bundesverband korporativ    

        angehört, haben die Mitglieder sich den Satzungen dieser Verbände     

      zu fügen.

 

 

 § 20

Versicherung

 

(1)Die Mitglieder sind nach Maßgabe der entsprechenden Bedingungen in    

      einer Sportunfall- und Haftpflichtversicherung, die der Landessportverband

      Mecklenburg-Vorpommern mit einem Versicherungsträger abgeschlossen

      hat, versichert.

 

  § 21

  Inkrafttreten

 

(1) Diese geänderte Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in  

      Kraft.

 

Teterow, den 01.09.18

Tennisverein Teterow e.V.
Langhäger Chaussee
17166 Teterow

Telefon: 03996/173334

E-Mail: kontakt@tennisverein-teterow.de

 

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