4.Fassung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
(1)Der Verein führt den Namen Tennis-Verein-Teterow und hat seinen Sitz in
Teterow, Landkreis Rostock.
(2)Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3)Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz
„eingetragener Verein“, in der abgekürzten Form „e.V“.
§ 2
Zweck des Vereins
(1)Der Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports in der
Stadt Teterow.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
(4)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt
werden.
(5) Der TVT ist politisch und weltanschaulich neutral.
(6)Der Tennisverein mit Sitz in 17166 Teterow verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
§ 3
Geschäftsjahr
(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Mitgliedschaft
(1)Der Verein besteht aus: a. aktiven Mitgliedern
b. jugendlichen Mitgliedern
c. passiven Mitgliedern.
d. Ehrenmitglieder
(2)Jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr am 01. Januar des betreffenden
Kalenderjahres noch nicht vollendet hat, ist jugendliches Mitglied.
§ 5
Aufnahmeverfahren
(1)Die Aufnahme in den Verein kann auf Antrag jederzeit erfolgen. Der Antrag
muss schriftlich eingereicht werden. Mit der Unterschrift erkennt der
Antragsteller die Satzung an.
(2)Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Im Falle der
Nichtaufnahme wird dem Antragsteller oder von ihm bestellten
Vereinsmitglied als Vertreter vom Vorstand vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Anhörung gegeben.
(3)Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder
oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht
haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
§ 6
Recht und Pflichten der Mitglieder
(1)Die aktiven Mitglieder haben das Recht;
(2)Die jugendlichen Mitglieder haben das Recht;
(3( Die passiven Mitglieder haben das Recht;
b. zur Teilnahme an den geselligen Veranstaltungen.
- 3 –
(4)Die Ehrenmitglieder haben das Recht;
a. auf Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
b. zur Teilnahme an den Veranstaltungen
c. zur Nutzung der Tennisplätze
(5) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die fälligen Beiträge rechtzeitig zu
entrichten und sich an die Beschlüsse des Vorstandes und der
Mitgliederversammlung zu halten.
(6) Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, jährlich eine von der
Mitgliederversammlung festzusetzende Anzahl von Arbeitsstunden zur
Unterhaltung der Sportanlagen zu leisten. Für jede nichtgeleistete
Arbeitsstunde ist ein durch die Mitgliederversammlung jährlich
festzusetzender Betrag zu entrichten. Die Vorstandsarbeit ist auf diese
Verpflichtung anzurechnen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
(1)Die Mitgliedschaft ist beendet durch:
a. Austritt
b. Ausschluss aus dem Verein
c. Tod
(2)Der Austritt ist durch schriftliche Kündigung seitens des Mitgliedes möglich.
(3)Der Ausschluss erfolgt durch den Beschluss des Vorstandes, wenn ein
Mitglied durch sein Verhalten gegenüber den Vereinsmitgliedern argen
Anstoß erregt oder das Ansehen des Vereins vorsätzlich oder grobfahrlässig
schädigt. In diesem Falle muss dem Mitglied oder einem von ihm bestellten
Vereinsmitglied als Vertreter vom Vorstand vor der Beschlussfassung über
die Ausschließung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.
(4)Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand, wenn ein Mitglied trotz
mehrmaliger schriftlicher Aufforderung seiner Beitragszahlung nicht
nachkommt.
(5)Nach Beendigung der Mitgliedschaft können gezahlte Beiträge nicht
zurückgefordert werden.
(6)Ein ausgeschiedenes Mitglied hat keinen Anteil am Vereinsvermögen und
keinen Erstattungsanspruch.
§ 8
Beiträge
(1)Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge sind, soweit
nicht anders mit dem Vorstand vereinbart, zu Beginn eines Kalenderjahres
(bis spätestens 01.05.) zu zahlen.
§ 9
Organe des Vereins
(1)Der Vorstand.
(2)Die Mitgliederversammlung.
§10
Der Vorstand
(1)Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
(2) Zur Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der
1.Vorsitzende oder der Stellvertreter gemeinsam mit einem anderen
Vorstandsmitglied berechtigt.
(3) Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl
ist zulässig.
(4)Der Vorstand wird auf jeweils zwei Jahre gewählt.
(5) Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied einzeln Abstimmung durch
das Handzeichen. Die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
(6)Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins,
soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die
Aufsicht über die Plätze und leitet die sportlichen Veranstaltungen des
Vereins.
(7)Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
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(8)Die Vorstandssitzungen werden durch den 1.Vorsitzenden, wenn dieser
verhindert ist, durch seinen Stellvertreter einberufen. Auf Verlangen von
mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ist eine Vorstandssitzung
anzuberaumen.
(9)Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder
anwesend sind.
(10)Der Vorstand entscheidet, soweit diese Satzung nicht etwas anderes
bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die Stimme des Vorsitzenden.
(11) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Haushaltsplan für das
laufende Geschäftsjahr vor.
(12)Der Vorstand erlässt eine verbindliche Spiel- und Hausordnung.
§ 11
Vorsitzende/r/Stellvertreter/in
(1) Der Vorsitzende leitet den Verein. Er beruft die die Vorstandssitzungen ein.
(2) Der Vorsitzende hat die Verpflichtung, über alle Interessen des Vereins zu
wachen und ihn nach außen zu vertreten. Er hat der
Mitgliederversammlung einen Jahresbericht vorzulegen.
(3) Im Falle der Verhinderung tritt an seiner Stelle der stellvertretende
Vorsitzende.
§ 12
Sportwart/in
(1)Der Sportwart regelt und organisiert den gesamten Spielbetrieb des Tennisvereins.
§ 13
Kassenwart/in
Der Kassenwart/die Kassenwartin hat folgende Aufgaben:
(1) Führung der Vereinskasse
(2)Abwicklung oder Delegation des Zahlungsverkehrs
(3)Berichte über Finanz und Vermögenslage
(4)Erstellung der Steuererklärung
(5)Einnahmen und Ausgabenverwaltung
6 -
(6)Verantwortung für die Buchführung
(7)Buchungen der Beiträge und Kontrolle ausstehender Beiträge
§14
Jugendwart
(1)Interessenvertretung der Jugendlichen
§ 15
Schriftführer/in
(1)Protokollführung bei den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
(2)Erledigung der laufenden Korrespondenz, Erstellung von Statistiken und
Meldungen
§ 16
Die Mitgliederversammlung
(1)In jedem Geschäftsjahr findet bis spätestens 31.März eine
Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom 1.Vorsitzenden oder seinem
Stellvertreter einberufen.
(2)Der Vorsitzender bzw. Stellvertreter leitet die Versammlungen oder benennt
einen Versammlungsleiter.
(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen
entsprechenden Antrag beim Vorstand stellen.
(4) Die Festsetzung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorstand.
(5)Die Einberufung der Versammlung einschließlich Tagesordnung muss
mindestens zwei Wochen vorher angezeigt werden. Dieses erfolgt auf der
Internetseite des Vereins und durch Aushang auf dem Vereinsgelände.
(6)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
(7) Auf allen Versammlungen werden die Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht anders in dieser Satzung
ausdrücklich bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als
abgelehnt.
(8)Stimmberechtigt sind die aktiven und passiven Mitglieder, nicht die
- 7 –
Jugendlichen und Ehrenmitglieder.
(9) Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.
Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Eintragung in das vom
Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnete Protokoll.
(10)Zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören
insbesondere:
§ 17
Gäste
(1)Personen, die sich nur vorübergehend in Teterow und Umgebung aufhalten,
können auf Antrag eines Vereinsmitgliedes gegen Entrichtung eines jeweils
vom Vorstand festzusetzenden Beitrages auf den Plätzen des Vereins
spielen, sowie an den geselligen Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(2) Die Genehmigung hierzu erteilt der Vorstand, sie ist jederzeit widerruflich.
§ 18
Auflösung des Vereins
(1)Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung einer einfachen
Mehrheit von allen aktiven und passiven Mitgliedern erfolgen.
(2)Die Auflösung des Vereins ist vom Vorstand zur Eintragung in das
Vereinsregister anzumelden.
(3)Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Teterow, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
§ 19
Besondere Bestimmungen
(1)Wenn der Tennisverein einem Landes- oder Bundesverband korporativ
angehört, haben die Mitglieder sich den Satzungen dieser Verbände
zu fügen.
§ 20
Versicherung
(1)Die Mitglieder sind nach Maßgabe der entsprechenden Bedingungen in
einer Sportunfall- und Haftpflichtversicherung, die der Landessportverband
Mecklenburg-Vorpommern mit einem Versicherungsträger abgeschlossen
hat, versichert.
§ 21
Inkrafttreten
(1) Diese geänderte Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
Teterow, den 01.09.18
Tennisverein Teterow e.V.
Langhäger Chaussee
17166 Teterow
Telefon: 03996/173334
E-Mail: kontakt@tennisverein-teterow.de
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